Wissenswertes

BEM- Maßnahmen

Betriebliches Eingliederungsmanagement
Seit dem Jahr 2005 ist im Sozialgesetzbuch IX das sog. "betriebliche Eingliederungsmanagement" (BEM) verankert. Es hat zum Ziel:
- Arbeitsunfähigkeit möglichst frühzeitig zu beenden,
- erneuter Arbeitsunfähigkeit vorzubeugen und
- den Arbeitsplatz zu erhalten.
Diese Ziele sollen dadurch erreicht werden, dass gesundheitliche Beeinträchtigungen von Beschäftigten frühzeitig wahrgenommen und präventive bzw. rehabilitierende Maßnahmen eingeleitet werden. Das Angebot eines BEM durch den Arbeitgeber ist durch die gesetzliche Vorgabe verpflichtend! Die Teilnahme ist freiwillig!
Sind Beschäftigte innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen
oder wiederholt arbeitsunfähig, klärt der Arbeitgeber/ die Arbeitgeberin deshalb mit der Personalvertretung, bei schwerbehinderten Menschen außerdem mit der Schwerbehindertenvertretung, wie die Arbeitsunfähigkeit möglichst überwunden werden und mit welchen Leistungen oder Hilfen erneuter Arbeitsunfähigkeit vorgebeugt und der Arbeitsplatz erhalten werden kann (betriebliches Eingliederungsmanagement, § 167 SGB IX).

Das Betriebliche Eingliederungsmanagement kann jederzeit von der/dem Betroffenen widerrufen (formlos, schriftlich) und damit beendet werden. Das Ablehnen oder Abbrechen eines BEM-Verfahrens darf für die Betroffenen keine unmittelbaren Folgen haben.

 

Der ÖPR empfiehlt, zumindest das Angebot eines Erstgespräches anzunehmen, um mittelbare Folgen zu vermeiden. Bei einem nachfolgenden möglichen Kündigungsschutzverfahren kann der Mitarbeiter/ die Mitarbeiterin sich nicht darauf berufen, dass ein BEM nicht durchgeführt wurde oder der Arbeitgeber/ die Arbeitgeberin es nicht versucht hat, den Arbeitsplatz leidens- oder behindertengerecht anzupassen.

 

Bildungsurlaub

Am 1. Juli 2015 ist das Bildungszeitgesetz Baden-Württemberg (BzG BW) in Kraft getreten. Damit haben auch Beschäftigte in Baden-Württemberg einen Anspruch darauf, sich zur Weiterbildung von ihrem Arbeitgeber/ ihrer Arbeitgeberin an bis zu fünf Tagen pro Jahr freistellen zu lassen.

Was ist Bildungsurlaub?

Für einen Bildungsurlaub muss der Arbeitgeber/ die Arbeitgeberin seinen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern bezahlten Urlaub für eine Weiterbildung geben. Darauf haben die einen gesetzlichen Anspruch. Bildungsurlaub wird ZUSÄTZLICH zum regulären Urlaubsanspruch gewährt – für Bildungsurlaub wird also kein Erholungsurlaub gekürzt oder abgezogen. Der Inhalt der Weiterbildung muss nicht zwangsläufig mit der beruflichen Tätigkeit in Verbindung stehen.

Wie hoch ist der Anspruch auf Bildungsurlaub?

In der Regel haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Anspruch auf fünf Tage Bildungsurlaub pro Jahr beziehungsweise zehn Tage in zwei Jahren.

Welche Voraussetzungen müssen für einen Bildungsurlaub gegeben sein?

Der Inhalt der Fortbildung muss nicht in direktem Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit stehen. Das Spektrum reicht von Sprachkursen über konkrete fachliche Fortbildungen bis zu politischen Seminaren oder persönlichkeitsbildenden Kursen. Voraussetzung für die Freistellung ist, dass der Kurs als Bildungsurlaub anerkannt ist.

 
Wer zahlt den Bildungsurlaub?

Während des Bildungsurlaubs zahlt der Arbeitgeber/ die Arbeitgeberin den Lohn bzw. das Gehalt weiter, wie bei einem regulären Urlaub. Die Kursgebühren, Ausgaben für Lehrmittel sowie Kosten für Fahrten und Unterkunft übernimmt er nicht. Diese müssen die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer selber tragen. Sie können die Ausgaben jedoch in der Steuererklärung geltend machen.

 

Bildungsurlaub beantragen – so geht's:

Die folgende Grafik zeigt den grundsätzlichen Ablauf: 

Quelle: https://www.dgb.de/urlaub/++co++fe6281e0-b9eb-11e5-a576-52540023ef1a